AGB: Gültig für Kaufsoftware

I. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Vertragsbedingungen der Plan-Soft Einrichtungsplanung GmbH („PLAN-SOFT“) zur Überlassung von Software finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit der Überlassung von Softwareprogrammen Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen PLAN-SOFT und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die AGB-Software ergänzen die AGB-Allgemein, die neben den AGB-Software Vertragsbestandteil sind.

II. Leistungen von PLAN-SOFT

(1) PLAN-SOFT überlässt dem Kunden die im Angebot, in der Auftragsbestätigung bzw. im Vertrag bezeichnete Software im maschinenlesbaren Objektcode. Die Software wird lizenziert, nicht verkauft. Die Lizenzdateien werden per Email an eine durch den Kunden zu benennende E-Mail-Adresse bereitgestellt. Der Erhalt der Software per Email wird vom Kunden quittiert. Die Kosten und das Risiko der Übertragung der Lizenzdatei tragen der Kunde.
(2) Im Benutzerhandbuch bzw. den sonstigen Dokumentationen der Software ist im Einzelnen beschrieben, welche Funktionen und Leistungen durch die Software bei vertragsgemäßer Nutzung hat („Leistungsbeschreibung“). Für die vereinbarte Beschaffenheit der Software sowie die bestimmungsgemäße Verwendung ist insoweit allein die jeweilige Leistungsbeschreibung maßgeblich. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangabe der Softwareprogramme dar.
(3) Die Leistungen von PLAN-SOFT im Rahmen der Überlassung der Software beinhalten nicht die Lieferung von neuen Programmversionen, die Installation, kundenindividuelle Anpassungen, Schulungen und sonstige über die Überlassung der Software hinausgehende Leistungen. Insbesondere schuldet PLAN-SOFT keine Leistungen, die die Verbindung und den Datenaustausch mit anderer Software ermöglichen, auch wenn in der Software von PLAN-SOFT Schnittstellen enthalten sind. Sowohl die Herstellung dieser Verbindung, als auch die zuvor genannten Leistungen erbringt PLAN-SOFT nur gegen zusätzliche Vergütung im Rahmen einer mit dem Kunden abzuschließenden gesonderten Vereinbarung.

III. Mitwirkungspflichten des Kunden

1) In der Auftragsbestätigung von PLAN-SOFT bzw. in der jeweiligen Dokumentation der Software ist die für einen ordnungsgemäßen Betrieb vorausgesetzte Hardware- und Softwareumgebung (Systemumgebung) verbindlich festgehalten. Es ist Sache des Kunden, rechtzeitig für eine geeignete Systemumgebung zu sorgen. Fehlt es hieran und kann die gelieferte Software nur deshalb nicht genutzt werden, trägt allein der Kunde hierfür die Verantwortung.
(2) Der Kunde ist vor Inbetriebnahme der Software dazu verpflichtet, alle Funktionen der Software unter der kundenseitigen Systemumgebung zu testen. Ebenso hat der Kunde die Mängelfreiheit der Datenträger, Benutzerhandbücher und der sonstigen Dokumentationen bei Übergabe zu untersuchen. Werden vom Kunden Mängel festgestellt, sind diese PLAN-SOFT unverzüglich schriftlich, per E-Mail oder Fax mitzuteilen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, den unberechtigten Zugriff auf die Software zu verhindern. Der Kunde wird die gelieferten Originaldatenträger an einem gegen unberechtigten Zugriff gesicherten Ort aufbewahren.
(4) Bei den vorstehend genannten Mitwirkungspflichten handelt es sich um wesentliche Vertragspflichten.

IV. Gewährung von Rechten (Lizenz)

(1) PLAN-SOFT gewährt dem Kunden das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Software gemäß den Bestimmungen dieser AGB zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung der Software.
(2) Der Kunde ist zur Installation und zur Nutzung der Software in der im Angebot, in der Auftragsbestätigung bzw. im Softwareüberlassungsvertrag genannten Anzahl
von Lizenzen berechtigt. Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware nutzen. Wechselt er die Hardware, muss er die Software von
der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein gleichzeitiges Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen von mehr als den im Vertrag vereinbarten Lizenzen ist unzulässig.
(3) Der Kunde darf die Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die rechtmäßige Nutzung der Software erforderlich ist. Dazu gehört die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher. Daneben ist der Kunde zur Erstellung einer Sicherungskopie berechtigt, die als solche zu kennzeichnen ist. Sie darf ausschließlich zu Sicherungszwecken genutzt und nicht an Dritte weitergegeben werden. Eine gleichzeitige Nutzung des Originals und der Sicherungskopie ist nicht gestattet. Weitere Vervielfältigungen dürfen nicht erstellt werden. Hierzu zählen auch die Vervielfältigungen durch Ausgabe des Programmcodes. Von dem Benutzerhandbuch bzw. sonstigen Dokumentationen darf nur ein Ausdruck bzw. eine Kopie angefertigt werden. Jede weitere Vervielfältigung der Software sowie des Benutzerhandbuches bzw. sonstiger Dokumentationen durch den Kunden ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von PLAN-SOFT zulässig.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Software insgesamt einmalig an einen Dritten weiterzugeben. Eine Weitergabe darf nur in der Weise erfolgen, dass der Kunde den Originaldatenträger weitergibt und sämtliche von ihm etwa angefertigte Kopien der Software an den Dritten übergibt oder löscht, den Dritten schriftlich zur Einhaltung dieser AGB verpflichtet und der Kunde diese Weitergabe sowie die schriftliche Zustimmung des benannten Dritten PLAN-SOFT mitteilt.
(5) Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn der Kunde die Software dem Dritten lediglich zeitweise überlässt. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die Software oder Teile derselben zu vermieten.

V. Beschränkungen des Nutzungsrechts, Übernutzung

(1) Der Kunde ist zu keinerlei Änderungen am Code der Software befugt, auch nicht zu Zwecken der Mangelbeseitigung. PLAN-SOFT ermöglicht die Beseitigung von Mängeln auch nach Ablauf der Verjährung der Mängelansprüche im Rahmen eines abzuschließenden Programmpflegevertrages.
(2) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind unzulässig. Die Befugnis der Vornahme von Übersetzungen der Codeformen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms bleibt unberührt, sofern die in § 69 e UrhG angegebenen Bedingungen erfüllt sind.
(3) Die bei Handlungen nach § 69 e Abs. 1 UrhG gewonnenen Informationen dürfen nicht zu anderen als den und im Rahmen der dort genannten Zwecke verwendet oder an Dritte weitergegeben werden. Es ist außerdem unzulässig, die Informationen für die Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche andere, das Urheberrecht verletzende Handlungen, zu verwenden.
(4) Dem Kunden ist es untersagt, die in der Software sowie in dem Benutzerhandbuch bzw. der sonstigen Dokumentation enthaltenen Eigentums- und Urheberrechtshinweise, Aufkleber, Etiketten oder Marken von PLAN-SOFT zu entfernen, zu verändern oder unleserlich zu machen, soweit vorhanden.
(5) Die kommerzielle Nutzung der Software im Wege des sog. „Application Service Providing (ASP)“ ist nicht gestattet. Ferner ist jede Nutzung der Software über das hier festgelegte Maß hinaus, insbesondere eine gleichzeitige Nutzung von mehr als den vertraglich vereinbarten Lizenzen eine vertragswidrige Nutzung der Software. Der Kunde ist verpflichtet, PLAN-SOFT hierüber unverzüglich zu unterrichten. Für den Zeitraum der nicht vereinbarten Übernutzung verpflichtet sich der Kunde, eine Entschädigung für die Übernutzung gemäß der geltenden Preise von PLAN-SOFT zu zahlen. Bei der Berechnung der Entschädigung wird eine vierjährige lineare Abschreibung zugrundegelegt. Teilt der Kunde die Übernutzung nicht mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Preises der in Anspruch genommenen Nutzung entsprechend der Preisliste von PLAN-SOFT fällig.

VI. Verwendung von technischen Schutzmechanismen

(1) PLAN-SOFT behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Software mit einem technischen Schutzmechanismus (Kopierschutz), z.B. in Form eines Dongles oder Softwarekeys auszuliefern.
(2) Liefert PLAN-SOFT die Software mit einem Dongle und hat dieser eine Funktionsstörung, kann der Kunde gegen Übersendung des defekten Dongle einen Ersatz-Dongle bei PLAN-SOFT anfordern. Innerhalb der Verjährungsfrist für Mängelansprüche für die Software gemäß nachfolgender Ziffer VII. (2) erfolgt die Ersatzlieferung kostenfrei. Nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche hat der Kunde den zum jeweiligen Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preis für den Ersatz-Dongle zu zahlen. Im Falle des Diebstahls oder des sonstigen Verlustes des Dongles hat der Kunden kein Recht auf eine Ersatzlieferung.
(3) Die Umgehung oder Entfernung von technischen Schutzmaß-nahmen verletzt die Rechte von PLAN-SOFT und ist ggf. strafbar.

VII. Mängelhaftung

(1) Für Rechte des Kunden bei Mängeln der überlassenen Software gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Nachfolgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Für Mängelansprüche an der Software besteht eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die einjährige Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe der Software an den
Kunden. Die gesetzliche Verjährungsfrist findet jedoch dann Anwendung, wenn PLAN-SOFT einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Software übernommen hat. Die Garantie für Beschaffenheit ist nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form erfolgt.
(3) PLAN-SOFT gewährleistet, dass die Software bei vertragsgemäßem Einsatz ihrer Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit zu dem vertraglich vereinbarten Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen. Unwesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung gelten nicht als Mangel. Dem Kunden ist bekannt, dass nach heutigem Stand der Technik Software in der vorliegenden komplexen Art nicht absolut fehlerfrei entwickelt werden kann.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Mängel PLAN-SOFT unverzüglich schriftlich, per E-Mail oder Fax mitzuteilen und dabei anzugeben und zu beschreiben, wie sich der Mangel jeweils darstellt, was seine Auswirkungen sind und unter welchen Um-ständen er auftritt. Mängelansprüche bestehen nur, wenn der gemeldete Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell er-zeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.
(5) PLAN-SOFT wird den vom Kunden ordnungsgemäß gemeldeten Mangel im Wege der Nacherfüllung, d.h. durch Nachbesserung oder Nachlieferung, beseitigen. Das
Wahlrecht, auf welche Art und Weise im Wege der Nacherfüllung ein Mangel beseitigt wird, liegt zunächst bei PLAN-SOFT. Das Recht von PLAN-SOFT, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Soweit dies dem Kunden zumutbar ist, ist PLAN-SOFT berechtigt, zur Mangelbeseitigung dem Kunden eine neue Version der Software (z.B. „Update“, „Wartungsrelease/Patch“) zu überlassen, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält bzw. diesen beseitigt oder eine Ausweichlösung zu entwickeln.
(6) Ist die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehlgeschlagen, wird der Kunde PLAN-SOFT eine angemessene Nachfrist zur nochmaligen Nacherfüllung setzen, soweit dem Kunden die Fristsetzung zumutbar ist und soweit PLAN-SOFT die Nacherfüllung nicht endgültig verweigert. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Kunde nach Fehlschlagen der zweiten Nacherfüllung von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und ggf., wenn PLAN-SOFT ein Verschulden trifft, Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Nach erfolglosem Ablauf der letzten Nachfrist hat der Kunde binnen angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin Nacherfüllung verlangt oder ob er seine vorstehenden Rechte geltend macht. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei einem unerheblichen Mangel. Mit Erklärung des Rücktritts bzw. der Minderung entfällt der Anspruch des Kunden auf Lieferung einer mangelfreien Software.
(7) PLAN-SOFT ist nicht zur Mängelhaftung verpflichtet, wenn Mängel der Software nach Änderung der Einsatz- oder Betriebsbedingungen, nach Änderung der Systemumgebung, nach Installations- und Bedienungsfehlern, soweit diese nicht auf Mängeln des Benutzerhandbuches beruhen, nach Eingriffen in die Software wie Veränderungen, Anpassungen, Verbindung mit anderen Programmen und/oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Software vorhanden waren oder mit oben genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
(8) PLAN-SOFT haftet nicht für die Richtigkeit der auf der Software befindlichen Daten des Kunden oder Dritter und der ggf. daraus resultierenden Mangel.
(9) Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf der Software beruht, hat der Kunde PLAN-SOFT den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstehenden Aufwand nach Berechnung dieser Leistungen gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von PLAN-SOFT zu bezahlen.
(10) Im Falle eines berechtigten Rücktritts ist PLAN-SOFT berechtigt, für die durch den Kunden gezogenen Nutzungen aus der Verwendung der Software in der Vergangenheit bis zur Rückabwicklung eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit der Software berechnet, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigungen der Software aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, zu erfolgen hat.

VIII. Geltung der AGB-Allgemein

Die in den AGB-Allgemein enthaltenen Regelungen für z.B. Vertragsschluss, Lieferung, Vergütung und Zahlung, Eigentums- und Rechtevorbehalt, Haftung, Verjährung, Gerichtsstand, etc. finden auf Vertragsverhältnisse im Rahmen der Überlassung von Softwareprogrammen entsprechende Anwendung.