AGB: Allgemein

I. Geltungsbereich, Ergänzende Vertragsbedingungen

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Plan-Soft Einrichtungsplanung GmbH (Plan-Soft), im Folgenden AGB-Allgemein, finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen der Plan-Soft Einrichtungsplanung GmbH (PLAN-SOFT) Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen PLAN-SOFT und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Kunden, ohne dass PLAN-SOFT bei jedem einzelnen Vertrag mit dem Kunden auf deren Geltung hinweisen muss. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, eine aktuelle Fassung der AGB schriftlich bei PLAN-SOFT anzufordern. Diese liegen am Geschäftssitz der PLAN-SOFT aus und sind auf deren Homepage abrufbar.
(2) Diese AGB-Allgemein gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB eines Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als PLAN-SOFT ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn PLAN-SOFT in Kenntnis der AGB des Kunden eine Lieferung oder Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt.
(3) Die AGB-Allgemein werden gegebenenfalls durch weitere Vertragsbedingungen von Plan-Soft ergänzt. Ziffer I. (1) dieser AGB gilt für die jeweiligen weiteren AGB entsprechend.
(4) Nachfolgende Verweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie durch die folgenden AGB nicht unmittelbar abgeändert werden.

II. Angebote, Vertragsschluss

(1) Angebote von PLAN-SOFT sind verbindlich, wenn sie eine Bindungsfrist ausdrücklich enthalten. In anderen Fällen sind Angebote von PLAN-SOFT freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn PLAN-SOFT dem Kunden im Vorfeld des Vertragsschlusses Kataloge, Produktbeschreibungen oder technische Dokumentationen (z.B. Benutzerhandbücher, Berechnungen, Kalkulationen) überlassen hat.
(2) Jede Bestellung bzw. Beauftragung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, sofern sich nicht daraus ein anderes ergibt. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Lieferung der Software/Lizenzen bzw. Erbringung der Leistungen an den Kunden erklärt werden.
(3) Dem Kunden ist bekannt, dass Software einer ständigen Weiterentwicklung
unterliegt. Soweit dies für den Kunden zumutbar ist, kann PLAN-SOFT deshalb geänderte oder angepasste Software liefern bzw. herstellen oder sonstige Leistungen abweichend von der Vereinbarung erbringen. Eine solche Änderung ist insbesondere dann zumutbar, wenn hierdurch die vereinbarte Funktionstauglichkeit nicht beeinträchtigt wird.

III. Lieferung, Versand, Gefahrübergang

(1) Lieferungen von Softwareprogrammen (Datenträger, Benutzerhandbücher, sonstige Dokumentation – falls vorhanden) oder sonstiger Waren erfolgen ab dem Sitz von PLAN-SOFT, wo auch der Erfüllungsort ist. PLAN-SOFT ist berechtigt, dem Kunden Benutzerhandbücher oder sonstige Dokumentationen in elektronischer Form zu überlassen. Ein Anspruch auf eine gedruckte Version besteht nicht. Auf Verlangen des Kunden werden die Softwareprogramme oder sonstige Waren an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht Selbstabholung bzw. Abholung durch Dritte vereinbart ist, und der Kunde keine besonderen Anweisungen erteilt hat, ist PLAN-SOFT berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Bei Versendung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits mit ihrer Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer, oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über.
(3) Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese von PLAN-SOFT schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesichert sind. Soweit Lieferfristen verbindlich vereinbart wurden, kommt PLAN-SOFT ohne schriftliche Mahnung des Kunden nicht in Verzug.
(4) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt voraus, dass der Kunde sämtliche für die Lieferung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellt, insbesondere die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbringt. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn PLAN-SOFT die Verzögerung zu vertreten hat.
(5) Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höhere Gewalt, z.B. Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, zurückzuführen, verlängern sich die Lieferfristen angemessen.
(6) PLAN-SOFT ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Dies gilt nicht, wenn dem Kunden die jeweiligen Teillieferungen und Teilleistungen unzumutbar sind.
(7) Kommt PLAN-SOFT in Verzug, kann der Kunde - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 3 %, insgesamt jedoch höchstens 15 %, des Netto-Auftragswertes für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in den zweckdienlichen Betrieb aufgenommen wurde. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von PLAN-SOFT zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von PLAN-SOFT innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.
(8) Soweit die Lieferung oder Leistung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, wenn PLAN-SOFT die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 25 % des Netto-Auftragswertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen Unmöglichkeit nicht in Betrieb genommen werden kann. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
(9) Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung oder Leistung, wegen Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung sowie Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer III. (7) und III. (8) genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen der Verzögerung und der Unmöglichkeit ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzungen in Ziffer III. (7) und III. (8) gelten jedoch nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder wegen Personenschäden zwingend gehaftet wird. Die Haftung von PLAN-SOFT ist im Fall der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt.

IV. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart sind, richtet sich die Höhe des Preises für die jeweilige Lieferung bzw. Leistung nach der jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preisliste von PLAN-SOFT. Preise verstehen sich netto ab Sitz von PLAN-SOFT ohne Abzüge zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) PLAN-SOFT behält sich ausdrücklich vor, Scheck oder Wechsel abzulehnen. Ihre Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
(3) Die Zahlungsmodalitäten sind der dem Kunden zugesandten Rechnung zu entnehmen. Im Falle des Zahlungsverzuges kann PLAN-SOFT ohne weiteren Nachweis Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verlangen.
(4) Für den Zeitpunkt von Zahlungen, insbesondere für deren Rechtzeitigkeit, ist der Eingang des vollständigen Betrages bei PLAN-SOFT maßgeblich.
(5) Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von PLAN-SOFT schriftlich anerkannt wurden. Darüber hinaus kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung, aufgrund der er die Zahlung zurückhält, auf demselben Vertragsverhältnis beruht und entweder rechtskräftig festgestellt oder von PLAN-SOFT anerkannt ist.
(6) Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, steht PLAN-SOFT das Recht zu, weitere Leistungen aus demselben rechtlichen Verhältnis, zu dem PLAN-SOFT sich verpflichtet hat, vorläufig einzustellen und sämtliche offenen Beträge aus diesem Verhältnis sofort fällig zu stellen. Etwa vereinbarte Termine bzw. Fristen zur Ausführung von noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen sind in diesem Fall hinfällig, ohne dass es eines besonderen Hinweises von PLAN-SOFT hierauf bedarf.

V. Eigentums- und Rechtevorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller auch künftigen Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung behält sich PLAN-SOFT sämtliche Rechte an den Lieferungen bzw. Leistungen vor. Dies gilt insbesondere für die Rechte an geistigem Eigentum (z.B. urheberrechtliche Nutzungsrechte an Softwareprogrammen und Benutzerhandbüchern) und für das Eigentum an den gegenständlichen Lieferungen (z.B. Datenträger, Benutzerhandbücher, sonstige Dokumentationen, etc.).
(2) Lieferungen bzw. Leistungen von PLAN-SOFT dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat PLAN-SOFT unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen, wenn und soweit Zugriffe Dritter erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist PLAN-SOFT berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und dem Kunden die gegebenenfalls eingeräumten Nutzungsrechte (z.B. Nutzungsrechte an Softwareprogrammen) zu entziehen sowie die Herausgabe der gegebenenfalls gelieferten gegenständlichen Waren (z.B. Datenträger, Benutzerhandbücher, etc.) verlangen.
(4) Soweit der Kunde berechtigt ist, die von PLAN-SOFT erhaltenen Lieferungen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, tritt der Kunde an PLAN-SOFT bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (inkl. Umsatzsteuer) der Forderungen von PLAN-SOFT ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von PLAN-SOFT, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. PLAN-SOFT verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder seine Zahlungen einstellt. Ist dies jedoch der Fall, kann PLAN-SOFT verlangen, dass der Kunde PLAN-SOFT die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. PLAN-SOFT verpflichtet sich, die bestehen-den Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt PLAN-SOFT. Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der geltende Netto Listenpreis der PLAN-SOFT maßgeblich.
(5) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch die PLAN-SOFT gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.
(6) Für Test und Vorführzwecke gelieferte Software und Gegenstände bleiben im Eigentum der PLAN-SOFT. Sie dürfen vom Kunden oder Vertriebspartner nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit der Plan-Soft über den Test und Vorführzweck hinaus benutzt werden.
(7) Die Plan-Soft ist berechtigt, zur Wahrung ihrer Rechte an den Kunden Softwarelizenzen zeitlich zu begrenzen. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden.

VI. Mängelrügen, Mitwirkungspflichten des Kunden, Gewährleistung

(1) Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen und Leistungen unverzüglich auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf offensichtliche Fehlmengen oder Beschädigungen, zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung bzw. Leistung, PLAN-SOFT gegenüber schriftlich, per E-Mail oder Fax zu rügen. Bei nicht offensichtlichen (verborgenen) Mängeln ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb der Verjährungsfrist gem. Ziffer IX. PLAN-SOFT gegenüber schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die vorstehend bestimmten Rügen, ist die Haftung für den nicht gerügten Mangel ausgeschlossen. Den Kunden trifft die Beweislast für die Einhaltung und Rechtzeitigkeit der Rügeverpflichtung sowie für das Vorliegen und den Zeitpunkt der Feststellung eines Mangels.
(2) Zwecks Vermeidung von Schäden ist der Kunde angehalten, dafür Sorge zu tragen, dass sein Datenbestand täglich dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend gesichert wird.
(3) Der Kunde wird im Rahmen der von PLAN-SOFT geschuldeten Leistungserbringung die ggf. erforderlichen Mitwirkungshandlungen unentgeltlich erbringen. Hierzu zählt insbesondere, dass der Kunde alle für PLAN-SOFT notwendigen Informationen, z.B. über Zielsetzung und Anforderungen des Kunden, unaufgefordert rechtzeitig übermittelt. Des Weiteren wird der Kunde die für Installation oder Betrieb der Lieferungen bzw. Leistungen eventuell erforderlichen Einrichtungen rechtzeitig bereitstellen. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so ersetzt der Kunde PLAN-SOFT alle Aufwendungen, die durch diese entstanden sind.
(4) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: falsche oder fehlerhafte Betriebssoftware, unsachgemäßen Gebrauch und Bedienungsfehler durch den Kunden oder Dritte, betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, Betrieb mit falscher Stromart oder Spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass die Vertragsgegenstände vom Anwender oder Kunden selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der Anwender oder Kunde weist nach, dass solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
(5) Im Falle der Arglist und im Falle der Übernahme einer Garantie durch Plan-Soft bleiben die gesetzlichen Bestimmungen für Gewährleistungsrechte unberührt. Unabhängig davon gibt die Plan-Soft etwaige weitergehende Garantie und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen. Technische Daten und Beschreibungen in Produktinformationen allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Selbstständige Garantieversprechen, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Rechtssinne liegen nur dann vor, wenn diese ausdrücklich und schriftlich jeweils als solche gekennzeichnet sind. Plan-Soft übernimmt keine Gewähr dafür, dass Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
(6) Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl der Plan-Soft Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Plan-Soft hat für jeden aufgetretenen Mangel zwei Nachbesserungsversuche zur Verfügung. Die Mängelbeseitigung durch Plan-Soft kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen. Ist Plan-Soft mit der Nacherfüllung innerhalb der ersten zwei Nachbesserungsversuche nicht erfolgreich, ist der Kunde berechtigt, eine angemessene letzte Nachfrist zu setzen, die mindestens zwei weitere Nachbesserungsversuche ermöglicht. Im Übrigen ist der Kunde nach seiner Wahl zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Mängel werden nach Wahl der Plan-Soft am Sitz der Plan-Soft oder am Aufstellungsort nachgebessert oder repariert. Sofern Plan-Soft den Kunden hierzu auffordert, hat dieser das Vertragsprodukt auf Kosten von Plan-Soft an diese zu übersenden.

VII. Annahme und Abnahme der Lieferung und Leistung

(1) Nach jeder Lieferung oder Leistung kann PLAN-SOFT vom Kunden eine schriftliche Erklärung verlangen, dass die Lieferung oder Leistung richtig, vollständig und frei von offensichtlichen Mängeln ist (Feststellung vertragsgemäßer Leistung). Die Regelung unter Ziffer VI. (1) bleibt unberührt.
(2) PLAN-SOFT wird, soweit ausdrücklich vereinbart, zuvor dem Kunden die Erfüllung der Leistungsmerkmale in einem Testlauf nachweisen.
(3) Bei Teillieferungen und Teilleistungen erstreckt sich die Annahmeerklärung nicht auf solche Eigenschaften, die erst im Zusammenhang mit späteren Lieferungen und Leistungen geprüft werden können. Sobald Teillieferungen oder Teilleistungen vom Kunden produktiv genutzt werden, gelten sie als abgenommen.
(4) Lieferungen und Leistungen gelten spätestens nach 7 Tagen als abgenommen, wenn der Kunde diese nach der Übergabe nutzt, ohne seinen o.g. Rüge-pflichten nachzukommen.

VIII. Haftung

(1) Die Haftung von PLAN-SOFT oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen richtet sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und Personenschäden haftet PLAN-SOFT nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Die Haftung von PLAN-SOFT ist im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) PLAN-SOFT haftet nicht für den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Von einer ordnungsgemäßen Datensicherung ist dann auszugehen, wenn der Kunde seine Datenbestände täglich in maschinenlesbarer Form nachweislich sichert und damit gewährleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Haftung von PLAN-SOFT für Datenverlust – soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von PLAN-SOFT verursacht –ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung angefallen wäre.
(5) PLAN-SOFT haftet ebenso wenig, wenn Mängel bzw. Fehler nach Änderung der Einsatz oder Betriebsbedingungen, nach Bedienungsfehlern, Eingriffen in das Softwareprogramm, wie Veränderungen, Anpassungen, Verbindungen mit anderen Programmen und/oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn der Kunde weist nach, dass die Mangel bereits bei der Übergabe der Lieferung bzw. Leistung vorlagen oder mit den oben genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
(6) Soweit die Haftung von PLAN-SOFT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern von PLAN-SOFT sowie für Dritte, die im Auftrag von PLAN-SOFT tätig waren.
(7) Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt sind, erstreckt sich dieser Ausschluss oder diese
Beschränkung auch jeweils auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen konkurrierender Ansprüche aus Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, unerlaubter Handlung sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB. Für die Haftung für Verzug gelten zudem die in Ziffer III. (7) getroffenen Regelungen, für die Haftung wegen Unmöglichkeit die Regelungen in Ziffer III. (8)
(8) Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

IX. Verjährung

Schadensersatzansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in einem Jahr ab Beginn der Gewährleistungsfrist, ansonsten ab Anspruchsentstehung. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Regelungen kürzere Fristen vorsehen. Es gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen in folgenden Fällen:
  • für Mängelansprüche, wenn PLAN-SOFT den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat;
  • für Ansprüche wegen Personenschäden;
  • für Ansprüche auf Schadensersatz, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen;
  • für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

X. Fristsetzung, Androhung von Schadenersatz, Rücktritt und Kündigung

(1) Sofern dem Kunden gesetzlich das Recht zusteht, Schadenersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz zu verlangen, nachdem eine von ihm gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist, so muss eine solche Fristsetzung zusätzlich eine ausdrückliche Androhung des Kunden enthalten, dass er diese Rechtsbehelfe nach Fristablauf geltend machen wird.
(2) Vorstehende Ziffer gilt entsprechend, sofern dem Kunden das Recht zusteht, von dem Vertragsverhältnis mit PLAN-SOFT zurückzutreten oder dies aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, nachdem eine von ihm gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.

XI. Rechte Dritter

PLAN-SOFT stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter gegen diesen aus der Verletzung von Schutzrechten an der überlassenen Software frei. Voraussetzung für diese Haftung ist, dass der Kunde PLAN-SOFT von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Vereinbarungen entweder PLAN-SOFT überlässt oder nur im Einvernehmen mit PLAN-SOFT führt. Soweit der Kunde Schutzrechtsverletzungen selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen PLAN-SOFT ausgeschlossen.

XII. Geheimhaltung, Vertraulichkeit

(1) Soweit die Vertragspartner vertrauliche Informationen kaufmännischer oder technischer Art austauschen oder einem Vertragspartner aus dem Bereich des anderen Vertragspartners bekannt werden, die üblicherweise als Geschäftsgeheimnis angesehen werden, wie z.B. Kundendaten, verpflichten sie sich, diese Informationen streng vertraulich zu behandeln und ohne Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners weder Dritten zugänglich zu machen noch außerhalb der Durchführung dieses Vertrages in irgendeiner Weise zu nutzen. Ausgenommen von der wechselseitigen Geheimhaltungsverpflichtung sind solche Informationen, die nachweislich
a) allgemein offenkundig sind oder ohne Zutun eines Vertragspartners offenkundig werden;
b) einem Vertragspartner aus einer anderen Quelle bekannt werden, die gegenüber dem anderen Vertragspartner nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist;
c) aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen von einem Vertragspartner (insbesondere gegenüber Gerichten, Strafverfolgungsorganen, und Behörden) offengelegt werden müssen.
(2) Jeder Vertragspartner verpflichtet sich, alle von dem jeweils anderen Vertragspartner hiernach körperlich übermittelten vertraulichen Informationen jederzeit nach entsprechender Aufforderung an den anderen Vertragspartner zu übergeben oder nach dessen Wahl zu vernichten, ohne dass Kopien oder Aufzeichnungen zurückbehalten werden. Eigene Aufzeichnungen, Zusammenstellungen und Auswertungen, die vertrauliche Informationen enthalten, sind auf Aufforderung des anderen Vertragspartners unverzüglich zu vernichten; elektronisch übermittelte und/oder gespeicherte vertrauliche Informationen sind zu löschen. Die durchgeführte Vernichtung/Löschung ist dem anderen Vertragspartner auf Aufforderung schriftlich zu bestätigen.
(3) Die Laufzeit dieser Geheimhaltungsvereinbarung überdauert die Laufzeit dieses Vertrages um 5 Jahre.

XIII. Sonstiges

(1) Erfüllungsort für Lieferungen, Zahlungsort sowie Gerichtsstand ist Gera, soweit es sich um den Geschäftsverkehr mit Unternehmern handelt. Das gleiche gilt auch für den Fall, dass der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. PLAN-SOFT ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(3) Nebenabreden und Änderungen zu den Verträgen und zu den AGB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Elektronische Dokumente wie z.B. E-Mail, ohne qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes wahren die Schriftform nicht.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
(5) Wir weisen darauf hin, dass gemäß § 28 Bundesdatenschutzgesetz die zur ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten gespeichert werden.